Themen aus dem Steuerrecht
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Corona-Wirtschaftshilfen: Letzte Frist für Schlussabrechnung endet am 30.9.2024
Mit den Corona-Wirtschaftshilfen, z.B. Überbrückungs-, November- und Dezemberhilfen, wurden in der Zeit von Juni 2020 bis Juni 2022 Unternehmen und Selbstständige aus staatlichen Bundesmitteln unterstützt, sofern sie einen erheblichen Umsatzrückgang zu verzeichnen hatten.
Um in der Pandemiezeit Unternehmen schnell zu helfen und deren Existenz zu sichern, sollte eine möglichst schnelle Auszahlung der Mittel erfolgen. Die Bewilligung und Auszahlung der Gelder erfolgte daher zumeist vorläufig auf Prognosebasis. Es war vorgesehen, nachträglich einen Abgleich der Prognosezahlen mit der tatsächlichen Umsatzentwicklung sowie den angefallenen Fixkosten vorzunehmen. Dieser Abgleich erfolgt durch die Einreichung einer sog. Schlussabrechnung. Sowohl die Antragstellung als auch die Schlussabrechnung erfolgt(e) über einen „prüfenden Dritten“, in der Regel ist dies der Steuerberater.
Nachdem die Frist zur Erstellung und Abgabe der Schlussabrechnung mehrfach verschoben worden war, läuft diese nun am 30.9.2024 endgültig ab.
Es ist vorgekommen, dass Anträge auf Corona-Wirtschaftshilfen entweder über verschiedene prüfende Dritte eingereicht wurden, weil z.B. ein Wechsel des Steuerberaters zwischen mehreren Antragstellungen stattgefunden hat, der Steuerberater zwischenzeitlich nicht mehr zur Verfügung stand oder bei mehreren Unternehmen eines Verbundunternehmens die Anträge von unterschiedlichen Steuerberatern für die einzelnen Unternehmen gestellt wurden.
Die Schlussabrechnung muss hingegen von einem einzigen prüfenden Dritten durchgeführt bzw. eingereicht werden, ggf. durch Wechsel. Den Wechsel muss der neue prüfende Dritte auf der Antragsplattform selbst beantragen. Dies ist nicht Sache des Unternehmens oder des Selbstständigen. Allerdings müssen dem übernehmenden Steuerberater alle erforderlichen Angaben und Daten der bereits eingereichten Unterlagen zur Verfügung gestellt werden.
Auch nach erfolgter Schlussabrechnung ist ein Wechsel des Steuerberaters möglich. Dem Berater muss allerdings die Abrechnungsnummer des Schlussabrechnungspakets mitgeteilt werden oder die Kundennummer des Organisationsprofils. Anderenfalls ist ein Wechsel nicht möglich.
Achtung: Sofern bis zum 30.09.2024 keine fristgerecht eingereichten Schlussabrechnungen vorliegen, sind die zuständigen Bewilligungsstellen gehalten, umgehend Rückforderungsmaßnahmen in vollständiger Höhe der geleisteten Hilfen gegenüber den Unternehmen und Selbstständigen einzuleiten. -
Verbraucherpreisindex
Verbraucherpreisindex (2020 = 100)
2024
119,4 Juni
119,3 Mai
119,2 April
118,6 März
118,1 Februar
117,6 Januar
2023
117,4 Dezember
117,3 November
117,8 Oktober
117,8 September
117,5 August
117,1 Juli
Ältere Verbraucherpreisindizes finden Sie im Internet unter:
http://www.destatis.de - Konjunkturindikatoren - Verbraucherpreise -
Basiszins / Verzugszins
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Verzugszinssatz seit 1.1.2002: (§ 288 BGB)
Rechtsgeschäfte mit Verbrauchern:
Basiszinssatz + 5-%-Punkte
Rechtsgeschäfte mit Nichtverbrauchern (abgeschlossen bis 28.7.2014):
Basiszinssatz + 8-%-Punkte
Rechtsgeschäfte mit Nichtverbrauchern (abgeschlossen ab 29.7.2014):
Basiszinssatz + 9-%-Punkte
zzgl. 40 € Pauschale -
Basiszinssatz nach § 247 Abs. 1 BGB
maßgeblich für die Berechnung von Verzugszinsen
seit 01.07.2024 = 3,37 %
01.01.2024 - 30.06.2024 = 3,62 %
01.07.2023 - 31.12.2023 = 3,12 %
01.01.2023 - 30.06.2023 = 1,62 %
01.07.2016 - 31.12.2022 = - 0,88 %
01.01.2016 - 30.06.2016 = - 0,83 %
01.07.2015 - 31.12.2015 = - 0,83 %
01.01.2015 - 30.06.2015 = - 0,83 %
01.07.2014 - 31.12.2014 = - 0,73 %
01.01.2014 - 30.06.2014 = - 0,63 %
01.07.2013 - 31.12.2013 = - 0,38 %
www.destatis.de - Themen - Konjunkturindikatoren - Verbraucherpreise - Preisindizes im Überblick
Eventuelle Änderungen, die nach Ausarbeitung dieses Informationsschreibens erfolgen, können erst in der nächsten Ausgabe berücksichtigt werden! -
Verzugszinssatz seit 1.1.2002: (§ 288 BGB)
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Hausratversicherung – Spuren müssen bei Einbruchdiebstahl nicht „stimmig“ sein
Der Versicherungsnehmer genügt seiner Beweislast für einen Einbruchdiebstahl bereits dann, wenn er das äußere Bild eines Einbruchdiebstahls beweist, also ein Mindestmaß an Tatsachen, die nach der Lebenserfahrung mit hinreichender Wahrscheinlichkeit darauf schließen lassen.
Zu dem Minimum an Tatsachen gehört die Unauffindbarkeit der zuvor am Tatort vorhandenen, als gestohlen gemeldeten Sachen. Bezüglich der Spuren hält der Bundesgerichtshof an seiner Rechtsprechung fest, dass für das äußere Bild eines Einbruchdiebstahls die festgestellten Spuren nicht in dem Sinne stimmig sein müssen, dass sie zweifelsfrei auf einen Einbruch schließen lassen. So müssen insbesondere nicht sämtliche typischerweise auftretenden Spuren vorhanden sein.
Zweck der Beweiserleichterung zugunsten des Versicherungsnehmers ist gerade, ihm die Versicherungsleistung auch dann zuzuerkennen, wenn sich nach den festgestellten Umständen nur das äußere Geschehen eines Diebstahls darbietet, auch wenn von einem typischen Geschehensablauf nicht gesprochen werden kann.