Themen aus dem Steuerrecht

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    Sturmschaden in der Kfz-Versicherung

    Grundsätzlich muss ein Versicherungsnehmer den Nachweis des Eintritts eines Versicherungsfalls erbringen. Beruft sich der Versicherungsnehmer auf Schäden durch einen Sturm, muss er darlegen und beweisen, dass zum Zeitpunkt der Beschädigung tatsächlich ein Sturm mit der entsprechenden Windstärke geherrscht hat. Dabei kommt es nicht darauf an, ob die geltend gemachten Schäden grundsätzlich durch eine bestimmte Naturgewalt verursacht worden sein können, sondern ob dies im konkreten Fall so war.

    Ist dies zweifelhaft und kommen andere Ursachen in Betracht, muss er den vollen Beweis führen. Demnach einen Sachverhalt darlegen, aus dem sich ergibt, dass die Naturgewalt einzige oder letzte Ursache für den eingetretenen Schaden gewesen ist, also eine andere Unfallursache ausscheidet.

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    Verkehrssicherungspflicht für Gartenteich

    Nach den in der Rechtsprechung entwickelten Grundsätzen muss derjenige, der eine Gefahrenquelle schafft oder andauern lässt, alle nach Lage der Verhältnisse notwendigen und zumutbaren Vorkehrungen treffen, um eine Schädigung anderer möglichst zu verhindern.

    So muss also jeder Grundstückseigentümer wirksame und auf Dauer angelegte Schutzmaßnahmen ergreifen, um Kinder vor Unfällen als Folge ihrer Unerfahrenheit und Unbesonnenheit zu schützen, wenn ihm bekannt ist oder bekannt sein muss, dass Kinder sein Grundstück – befugt oder unbefugt – zum Spielen benutzen und die Gefahr besteht, dass sie sich dort an gefährlichen Gegenständen zu schaffen machen und dabei Schaden erleiden können.

    In einem Fall aus der Praxis war eine Wohnanlage, die mehrere Gebäude umfasst, in einer offenen Bauweise mit einem zentralen Teich gestaltet. Einige der Gebäude sind auf Stelzen über dem Wasser errichtet. Obwohl der Teich teilweise durch einen Zaun gesichert war, blieb er an einigen Bereichen ungeschützt und zugänglich. Der Vermieter informierte die Mieter schriftlich über mögliche Gefahren, ergriff jedoch keine zusätzlichen baulichen Maßnahmen zur Sicherung dieser Bereiche. Dann kam es zu einem tragischen Unfall.

    Ein zweijähriger Junge fiel in den ungesicherten Teich und erlitt schwerste Verletzungen. Das Gericht verurteilte den Vermieter der Wohnanlage zur Zahlung von 75.000 € Schmerzensgeld plus Schmerzensgeldrente. Die Richter bewerteten dabei einerseits die schuldhafte Verletzung der Verkehrssicherungspflicht des Vermieters (bewusst unterlassene Sicherung der Gefahrenquelle) und andererseits die Aufsichtspflichtverletzung der Eltern.

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    Eigenbedarfskündigung gilt nicht für Cousin

    Ein Vermieter kann nur kündigen, wenn er ein berechtigtes Interesse an der Beendigung des Mietverhältnisses hat. Ein solches liegt insbesondere z.B. vor, wenn der Vermieter die Räume als Wohnung für sich, seine Familienangehörigen oder Angehörige seines Haushalts benötigt. Der Bundesgerichtshof hat sich nun dazu geäußert, welche Personen unter den Begriff „Familienangehörige“ fallen. Dieser Begriff umfasst ausschließlich diejenigen Personen, denen ein Zeugnisverweigerungsrecht aus persönlichen Gründen zusteht, wie z.B.

    • der Verlobte einer Partei
    • der Ehegatte einer Partei, auch wenn die Ehe nicht mehr besteht
    • der Lebenspartner einer Partei, auch wenn die Lebenspartnerschaft nicht mehr besteht
    • diejenigen, die mit einer Partei in gerader Linie verwandt oder verschwägert, in der Seitenlinie
      bis zum dritten Grad verwandt oder bis zum zweiten Grad verschwägert sind oder waren.

    Ein entfernter Verwandter – wie im entschiedenen Fall ein Cousin – hat kein Zeugnisverweigerungsrecht und gehört damit nicht zu dem privilegierten Personenkreis. Das gilt auch, wenn zwischen ihm und dem Vermieter eine enge persönliche Bindung besteht.

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    Zugang einer Kündigung per Einwurf-Einschreiben

    Wird der Zugang einer schriftlichen Erklärung (hier Kündigung) bestritten und beruft sich der Absender, der die Beweislast trägt, auf einen Zugang beim Empfänger per Einwurf-Einschreiben der Deutschen Post AG, begründet die Kombination von Einlieferungsbeleg der Post und Sendungsstatus der Post noch keinen Beweis des ersten Anscheins für den Zugang.

    Achtung: Das Urteil des Landesarbeitsgerichts Baden-Württemberg ist noch nicht rechtskräftig, da Revision beim Bundesarbeitsgericht (BAG) eingereicht wurde.

    In einem anderen Fall entschieden die Richter des BAG am 20.6.2024: „Es besteht ein Beweis des ersten Anscheins, dass Bedienstete der Deutschen Post AG Briefe zu den postüblichen Zeiten zustellen.“

    Hier wurde in einem Arbeitsvertrag eine Kündigungsfrist von einem Vierteljahr zum Quartalsende vereinbart. Der Arbeitgeber kündigte das Arbeitsverhältnis ordentlich zum 31.12.2021 und das Kündigungsschreiben vom 28.9.2021 wurde am 30.9.2021 von einem Bediensteten der Deutschen Post AG in den Hausbriefkasten der Arbeitnehmerin eingeworfen. Diese meinte, dass das Arbeitsverhältnis erst mit Ablauf des 31.3.2022 endet. Sie bestreitet einen Einwurf des Schreibens in ihren Hausbriefkasten zu den üblichen Postzustellungszeiten. Mit einer Entnahme am selben Tag war deshalb nicht zu rechnen gewesen, sodass der Zugang erst am 1.10.2021 erfolgte. Das BAG entschied hier zugunsten des Arbeitgebers.

    Hinweis: Es ist daher u.U. ratsam, wichtige Schriftstücke z.B. per Einschreiben mit Rückschein zu versenden oder sogar über einen Boten zustellen zu lassen.

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    Wirksamkeit eines vor der Eheschließung geschlossenen Erbvertrags nach späterer Scheidung

    Der Bundesgerichtshof (BGH) hatte zu entscheiden, ob ein mehrere Jahre vor einer Eheschließung geschlossener Erbvertrag aufgrund der späteren Scheidung unwirksam ist. Dabei handelte es sich um den nachfolgenden Sachverhalt: Im Jahr 1995 schlossen der Erblasser und die Erblasserin, die zu diesem Zeitpunkt in einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft lebten, einen Erbvertrag und setzten sich gegenseitig als Alleinerben ein. Zudem bestimmten sie den Sohn der Frau und die beiden Kinder des Mannes als Schlusserben.

    Im Jahr 1999 heirateten die Beiden und im Jahr 2021 wurde die Ehe geschieden. Während des Scheidungsverfahrens führten die beiden Verhandlungen über die Aufhebung des Erbvertrags aus dem Jahr 1995. Zu Lebzeiten der Frau kam es jedoch zu keiner entsprechenden notariellen Urkunde. Nach dem Tod der Erblasserin sah sich der geschiedene Ehemann aufgrund des früher abgeschlossenen Erbvertrags als Erbe. Der Sohn der Verstorbenen vertrat dagegen die Auffassung, dass er das alleinige Erbrecht habe, da der Erbvertrag durch die Scheidung unwirksam geworden sei.

    Die BGH-Richter entschieden, dass sich die Erbfolge nach dem Erbvertrag aus dem Jahr 1995 richtet. Grundsätzlich ist eine letztwillige Verfügung, durch die der Erblasser seinen Ehegatten bedacht hat, unwirksam, wenn die Ehe vor dem Tod des Erblassers aufgelöst worden ist. Das war hier jedoch nicht der Fall, denn zum Zeitpunkt der letztwilligen Verfügung bestand keine Ehe.