Themen aus dem Steuerrecht
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„Zentrum“ als Bezeichnung einer Gemeinschaftspraxis
In einem vom Oberlandesgericht Frankfurt a.M. (OLG) entschiedenen Fall betrieben zwei Fachärzte eine Gemeinschaftspraxis, die sie als „Zentrum für plastische und ästhetische Chirurgie“ bezeichneten. Ein plastischer Chirurg hielt diese Bezeichnung für irreführend.
Die OLG-Richter entschieden, dass die Öffentlichkeit grundsätzlich bei dem Begriff „Zentrum“ eine personelle und sachliche Struktur eines Unternehmens erwartet, die über vergleichbare Durchschnittsunternehmen hinausgeht. Im medizinischen Bereich jedenfalls weist der Begriff „Zentrum“ nicht auf eine besondere Größe hin. Der Gesetzgeber gibt Medizinischen Versorgungszentren keine Mindestgröße vor. Die Bezeichnung einer aus zwei Ärzten bestehenden Gemeinschaftspraxis als „Zentrum“ für plastische und ästhetische Chirurgie ist damit nicht irreführend und unlauter. -
Bauleistungen – Verjährungsverlängerung nicht über WhatsApp
Nach der Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen (VOB/B) hat der Auftragnehmer dem Auftraggeber seine Leistung zum Zeitpunkt der Abnahme frei von Sachmängeln zu verschaffen. Beinhaltet der Vertrag für Mängelansprüche keine Verjährungsfrist, so beträgt sie u.a. für Bauwerke 4 Jahre und für andere Werke, deren Erfolg in der Herstellung, Wartung oder Veränderung einer Sache besteht, 2 Jahre und beginnt mit der Abnahme der gesamten Leistung. Nur für in sich abgeschlossene Teile der Leistung beginnt sie mit der Teilabnahme.
Der Auftragnehmer ist verpflichtet, alle während der Verjährungsfrist hervortretenden Mängel, die auf vertragswidrige Leistung zurückzuführen sind, auf seine Kosten zu beseitigen, wenn es der Auftraggeber vor Ablauf der Frist schriftlich verlangt. Der Anspruch auf Beseitigung der gerügten Mängel verjährt in 2 Jahren, gerechnet vom Zugang des schriftlichen Verlangens an. Das Oberlandesgericht Frankfurt a.M. hat nun entschieden, dass eine WhatsApp-Nachricht diese Anforderung nicht erfüllt, denn hier fehlt es an der erforderlichen Schriftlichkeit. -
Urlaubsbuchung trotz Reisewarnung
Die Pandemie steht momentan zwar nicht mehr im Mittelpunkt des öffentlichen Interesses, sie bleibt jedoch weiterhin ein Thema im Reiserecht. Der Bundesgerichtshof (BGH) hat im September 2023 ein richtungsweisendes Urteil gefällt, welches die Risikoverteilung deutlich macht.
In dem entschiedenen Fall entschloss sich ein Ehepaar, trotz einer bestehenden Reisewarnung des Auswärtigen Amts aufgrund der Covid-19-Pandemie, im September 2020 eine Reise über 7.700 € in die Dominikanische Republik zu buchen. Die Anzahlung betrug 1.540 €. Kurz vor dem geplanten Abreisetermin bekam die Ehefrau jedoch Bedenken, sagte die Reise kurzfristig ab und forderte die Erstattung der Anzahlung. Der Reiseanbieter stellte eine Stornorechnung über 5.775 € und forderte die Reisenden zur Zahlung abzüglich der Anzahlung auf.
Die BGH-Richter entschieden zugunsten des Reiseveranstalters. So stellt nach Auffassung des Gerichts eine Reisewarnung des Auswärtigen Amts i.d.R. ein erhebliches Indiz für das Vorliegen außergewöhnlicher Umstände am Bestimmungsort dar. Dabei ist es bedeutend, ob eine solche Reisewarnung bereits bei Abschluss des Reisevertrags bestand. Eine Buchung trotz dieser Bedingungen kann u.U. in der Erwartung erfolgen, dass sich die Verhältnisse bis zum Zeitpunkt des Reisebeginns bessern. Ein Reisender, der bei der Buchung keinen diesbezüglichen Vorbehalt äußert, bringt gewöhnlich aber zum Ausdruck, dass er die aufgrund der Warnung indizierten Risiken in Kauf nimmt. Deshalb ist es ihm i.d.R. zumutbar, die Reise auch dann anzutreten, wenn die Reisewarnung bei Reisebeginn weiterhin oder wieder besteht und die Risikolage sich nicht substantiell verändert hat. -
Public Viewing zur Fußball-Europameisterschaft 2024
Für die Zeit der Fußball-Europameisterschaft 2024 (14.6.–14.7.) hat das Bundeskabinett eine Verordnung beschlossen, die ermöglicht, ausnahmsweise den nächtlichen Lärmschutz zu lockern. Damit wird der Spielraum auf kommunaler Ebene erweitert, Public Viewing auch für die Spiele zuzulassen, die um 21 Uhr angepfiffen werden. Die Verordnung tritt am Tag nach der Verkündigung im Bundesgesetzblatt in Kraft und wird bis zum 31.7.2024 gelten.
Im konkreten Fall entscheiden die Kommunen über die Genehmigung. Es gilt jedoch zu beachten, dass die Verordnung nur öffentliche Veranstaltungen erfasst.
Anmerkung: Verläuft das Public Viewing im Rahmen einer privaten Veranstaltung (z.B. auf der Terrasse), gelten die Immissionsschutzvorschriften der Länder. -
Kein Werbungskostenabzug für Prozesskosten zur Erlangung nachehelichen Unterhalts
Die Zahlungen von Trennungs- oder nachehelichem Unterhalt an den dauernd getrennt lebenden oder geschiedenen Ehepartner können Sonderausgaben im Rahmen der Einkommensteuer darstellen. Voraussetzung dafür ist, dass der Zahlungsempfänger diesen Betrag in seiner Einkommensteuererklärung als sog. „sonstige Einkünfte“ versteuert. Hierzu muss der Zahlende den Sonderausgabenabzug beantragen und auch die Zustimmung des Zahlungsempfängers vorlegen, dass dieser die erhaltenen Unterhaltszahlungen als „sonstige Einkünfte“ versteuert.
Der Bundesfinanzhof (BFH) hatte sich mit der Frage zu befassen, ob die einer Unterhaltsempfängerin entstandenen Prozesskosten für die Durchführung eines Klageverfahrens auf Erhalt bzw. Erhöhung der Unterhaltszahlung gegen ihren geschiedenen Ehemann Werbungskosten darstellen können. Dies hatte das zuständige Finanzgericht in erster Instanz so entschieden.
Mit Urteil vom 18.10.2023 hat der BFH die Abziehbarkeit der Prozesskosten als Werbungskosten abgelehnt und das Verfahren an das Finanzgericht zwecks Entscheidung zurückverwiesen. Dieses hat nun zu prüfen, ob zumindest die Voraussetzungen für die Abzugsfähigkeit der Prozesskosten als „außergewöhnliche Belastung“ im Rahmen der Einkommensbesteuerung vorliegen.
Die Ablehnung des Werbungskostenabzugs bei Prozesskosten begründete der BFH damit, dass keine unmittelbare Verbindung zwischen Unterhaltszahlungen als „sonstige Einkünfte“ und den entstandenen Prozesskosten besteht. Vielmehr muss der Zahlende erst einmal den Willen des Sonderausgabenabzugs im Rahmen der Einkommensteuererklärung haben und der Zahlungsempfänger dann auch noch zustimmen. Selbst, wenn der Zahlungsempfänger bereits im Voraus für mehrere Jahre zugestimmt hat, ändert sich an der Betrachtungsweise wegen des erforderlichen Antrags des Zahlenden nichts.