Themen aus dem Steuerrecht
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Annullierung des Hinflugs – Erstattung sämtlicher Flugkosten bei einheitlicher Buchung
„Der aufgrund einer Annullierung bestehende Anspruch auf Erstattung der Flugscheinkosten umfasst sowohl die Kosten des Hinflugs als auch die Kosten des Rückflugs, wenn Hin- und Rückflug Gegenstand einer einheitlichen Buchung sind, über die ein einziger Flugschein ausgestellt worden ist. Dies gilt unabhängig davon, von welchem Ort aus der Rückflug vorgesehen war“, entschied der Bundesgerichtshof (BGH).
Dieser Entscheidung lag der nachfolgende Sachverhalt zugrunde: Die Reisenden hatten eine bestätigte einheitliche Buchung für Hinflüge von München über Madrid und Bogotá nach Quito sowie für Rückflüge von Quito über Bogotá nach München. Die Buchung erfolgte über ein Reisebüro und der Preis für die Flugtickets betrug ca. 4.800 €. Das Luftfahrtunternehmen der ersten Teilstrecke des Hinflugs von München nach Madrid annullierte diesen Flug. Die Urlauber verlangten die vollständige Erstattung der Kosten für die Hin- und Rückflüge. Das Luftfahrtunternehmen leistete jedoch keine Zahlung. Die BGH-Richter bestätigten die Ansprüche der Reisenden in vollem Umfang. -
Verspätete Pauschalbesteuerung kann teuer werden
Das Bundessozialgericht (BSG) hat am 23.4.2024 (Az. B 12 BA 3/22 R) entschieden, dass die Pauschalbesteuerung mit 25 % für Aufwendungen bei Betriebsfeiern oberhalb von 110 € unverzüglich mit der nächsten Entgeltabrechnung durchzuführen ist.
Eine spätere Anmeldung der Pauschalbesteuerung führt sozialversicherungsrechtlich dazu, dass Arbeitgeber- und Arbeitnehmeranteile für sämtliche Sozialversicherungszweige nachzuzahlen sind. Eine steuerrechtlich andere Regelung ist lt. BSG ohne Belang. -
Umsatzsteuerpflicht bei Online-Veranstaltungsdienstleistungen und Online-Dienstleistungen
Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hat sich wegen fortschreitender Digitalisierung mit Schreiben vom 29.4.2024 zur umsatzsteuerlichen Definition, Einordnung und Abgrenzung von Online-Veranstaltungsdienstleistungen und Online-Dienstleistungen an Endverbraucher (B2C) geäußert.
Insbesondere geht es um die Frage, ob und unter welchen Voraussetzungen digitale Angebote von einer Umsatzsteuerbefreiung oder -ermäßigung profitieren, wenn diese auch bei analoger Erbringung umsatzsteuerfrei oder -ermäßigt sind. Dies betrifft insbesondere Dienstleistungen aus dem Bildungs- und Gesundheitsbereich, aber auch den Bereich der Kunst und Kultur.
Maßgeblich unterscheidet die Finanzverwaltung, ob es sich um sog. Live-Streaming-Angebote mit oder ohne Interaktionsangebote handelt, diese zum Download zur Verfügung gestellt werden, es sich um Aufzeichnungen handelt und wie automatisiert die Dienstleistung bzw. die menschliche Beteiligung an der Erbringung der Dienstleistung im Zeitraum der digitalen Nutzung ist.
Bei Kombinationsangeboten und der Beurteilung der Frage, ob es sich um eine einheitliche Leistung handelt, kommt es darauf an, ob die Dienstleistungen getrennt erworben werden können und ob z.B. ein Zuschlag zu zahlen ist. Wer als Unternehmen in den genannten Bereichen tätig ist oder werden möchte, sollte vor der Realisierung den Rat seines Steuerberaters einholen. Ansonsten könnte es eine teure „Überraschung“ geben, wenn die vermeintlich umsatzsteuerfreie Dienstleistung wider Erwarten doch umsatzsteuerpflichtig ist. -
Keine Verlustberücksichtigung im Jahr der Verschmelzung bei Übernehmer durch Saldierung
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit Urteil vom 14.3.2024 (Az. IV R 6/21) entschieden, dass bei Verschmelzung einer Personengesellschaft auf eine andere Personengesellschaft – hierunter ist der steuerneutrale Zusammenschluss zweier Unternehmen zu verstehen – der bis zum Übertragungsstichtag entstandene Gewinn im Jahr der Verschmelzung nicht mit dem Verlust saldiert werden kann, den die übertragende Personengesellschaft bis dahin erlitten hat. Dies gilt jedenfalls, wenn die Beteiligten im Innenverhältnis den Ablauf des 31.12. eines Jahres als Übertragungszeitpunkt gewählt haben.
Naturgemäß wählen die beteiligten Unternehmen zwar einen steuerlichen Übertragungszeitpunkt, auf den dann die Steuerpflicht des übertragenden Unternehmens endet und auf die übernehmende Gesellschaft übergeht. Handelsrechtlich endet die Existenz der übertragenden Gesellschaft aber erst am Tag der Eintragung der Verschmelzung in das Handelsregister, also einem nicht frei wählbaren Tag nach dem vereinbarten Übertragungszeitpunkt.
Die Besteuerungsgrundlagen, Gewinn oder Verlust, sind nach dem Urteil des BFH weiterhin der übertragenden Gesellschaft zuzurechnen und in entsprechende Bescheide umzusetzen. -
Lohnsteuerpauschalierung auch bei Betriebsveranstaltung im „kleinen Kreis“
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit Urteil vom 27.3.2024 (Az. VI R 5/22) entschieden, dass ein Arbeitgeber seit der Gesetzesänderung ab dem Veranlagungszeitraum 2015 auch bei Betriebsveranstaltungen, die nicht allen Angehörigen eines Betriebs oder eines Betriebsteils offenstehen, die Versteuerung des Sachbezugs durch die Lohnsteuerpauschalierung mit 25 % übernehmen kann.
Viele Unternehmen veranstalten für ihre Belegschaft z.B. Sommerfeste oder Weihnachtsfeiern. Die hierfür entstehenden Kosten kann das Unternehmen bis zu einem Betrag i.H.v. 110 € pro Veranstaltung bis zu zweimal jährlich je Mitarbeiter als lohnsteuerfreien Sachbezug zur Verfügung stellen. Der Arbeitnehmer muss die Zuwendung dann nicht als Arbeitslohn versteuern und es fallen auch keine Sozialversicherungsbeiträge an.
Soweit ein Arbeitnehmer in den Genuss von mehr als zwei Veranstaltungen jährlich kommt oder die Kosten für ihn und ggf. eine Begleitperson zusammen 110 € pro Veranstaltung übersteigen, handelt es sich bei dem überschießenden Betrag um lohnsteuerpflichtigen Arbeitslohn, für den auch Sozialversicherungsbeiträge zu zahlen sind.
Der Arbeitgeber kann den Arbeitnehmer aber durch Zahlung einer pauschalen Lohnsteuer i.H.v. 25 % von der Lohnsteuer- und Sozialversicherungspflicht freistellen. Zur Verfahrensweise bei sog. Leiharbeitnehmern sollte Rücksprache mit dem Steuerberater gehalten werden.
Im zu entscheidenden Fall war das Finanzamt der Meinung, dass der Arbeitgeber nicht zur Pauschalversteuerung berechtigt war, weil keine Betriebsveranstaltung vorgelegen habe, denn die Veranstaltung sei nicht für alle Mitarbeiter zugänglich gewesen, sondern nur für einen ausgesuchten Kreis von leitenden Angestellten und Vorstandsmitgliedern.
In der Vergangenheit war nach der Rechtsprechung des BFH die Teilnahmemöglichkeit für alle Mitarbeiter eines Betriebs oder Betriebsteils aber Voraussetzung für die Anerkennung als Betriebsveranstaltung. Nachdem der Gesetzgeber das Gesetz entsprechend geändert hat, aber trotz der gefestigten Rechtsprechung des BFH in diesem Punkt diese Voraussetzung nicht explizit in das Gesetz aufgenommen hat, geht das Gericht nun davon aus, dass seit der Gesetzesänderung ab 2015 eine Betriebsveranstaltung auch dann vorliegen kann, wenn diese nicht für sämtliche Mitarbeiter zugänglich ist.