Themen aus dem Steuerrecht
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Hausgeldzahlungen in die Erhaltungsrücklage sind (noch) keine Werbungskosten
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat sich damit befasst, ob Aufwendungen eines Steuerpflichtigen als Wohnungseigentümer in die Erhaltungsrücklage der Wohnungseigentümergemeinschaft (WEG) bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung im Veranlagungsjahr der Einzahlung in die Rücklage als Werbungskosten abzugsfähig sind oder erst, wenn die WEG-Verwaltung Ausgaben aus der Rücklage für erfolgte Erhaltungsmaßnahmen tätigt. Das Finanzamt und das erstinstanzliche Finanzgericht (FG) vertreten letztere Auffassung.
Hiergegen hat sich der Vermieter einer Wohnung mit der Revision an den BFH gewendet. Der BFH hat jedoch ebenfalls entschieden, dass mit der Einzahlung in die Instandhaltungsrücklage diese noch nicht als Werbungskosten geltend gemacht werden können, denn die Einzahlung stelle keine Aufwendung für den Erwerb, die Sicherung und Erhaltung der Einnahmen, in diesem Fall Mieteinnahmen, dar.
Der Veranlassungszusammenhang zu den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung trete erst mit der Verausgabung für Erhaltungsmaßnahmen am Gemeinschaftseigentum ein.
Dieses habe sich auch nach Änderung der Rechtslage nicht geändert, dass die WEG seit dem Jahr 2020 über eine eigene Rechtsfähigkeit im Rechtsverkehr verfügt, also im eigenen Namen klagen und verklagt werden kann. Als Folge davon verliert der einzelne in die Erhaltungsrücklage einzahlende Eigentümer zivilrechtlich sein Eigentum an der Einzahlung.
Der BFH hat allerdings entschieden, dass nicht die zivilrechtliche Rechtslage hier entscheidend ist, sondern die wirtschaftliche Betrachtungsweise. Demnach verliert der Einzahlende den Gegenwert der Einzahlung wirtschaftlich nicht, denn z.B. bei dem Verkauf eines WEG-Anteils erstattet der Käufer i.d.R. mit dem Kaufpreis die Höhe der eingezahlten Rücklage.
Außerdem sei z.B. zum Zeitpunkt der Einzahlung üblicherweise auch nicht klar, ob, wann und in welcher Höhe die Rücklage tatsächlich für steuerrechtlich relevante Zwecke aufgewendet werde. Durch die nachgelagerte Besteuerung werde auch eine gezielte Steuergestaltung durch überhöhte Instandhaltungsrücklagen vermieden.
Dieses Urteil des BFH bezieht sich konkret zwar auf Erhaltungsaufwendungen, allerdings dürfte es auch auf die Einzahlung von Sonderumlagen in die Rücklage anzuwenden sein. Hierzu sollte der Rat eines Steuerberaters eingeholt werden.
Es ist noch ein Verfahren des gleichen Inhalts beim BFH anhängig, über das noch nicht entschieden wurde. In jenem Fall geht es um die Frage, ob bilanzierende Eigentümer die Einzahlung der Erhaltungsrücklage als Wirtschaftsgut aktivieren müssen. Sowohl die Finanzverwaltung als auch das erstinstanzliche FG gehen davon aus.
Steuerpflichtige, deren steuerliches Verfahren aufgrund des bislang schwebenden gerichtlichen Verfahrens ruhte, müssen jetzt mit einer für sie negativen Entscheidung durch die Finanzverwaltung rechnen. -
Grundsteuererlass für 2024 bei Einnahmeausfall bis 31.3.2025 beantragen
Unabhängig von Fragestellungen zu Änderungen der Grundsteuer im Rahmen der Grundsteuerreform, über die in der Vergangenheit bereits mehrfach berichtet wurde, ermöglicht das Grundsteuergesetz in bestimmten Fällen auf formlosen Antrag hin einen Erlass bzw. Teilerlass der Grundsteuer.
Wichtig: Dieser Antrag muss bis zum 31.3. des Folgejahres bei der zuständigen Stadt- oder Gemeindeverwaltung bzw. in den Stadtstaaten (Hamburg, Bremen, Berlin) beim zuständigen Finanzamt eingegangen sein. Für das Kalenderjahr 2024 ist der Antrag bis zum 31.3.2025 einzureichen.
Neben einem Erlass für Kulturgüter, Grünanlagen und Reinertragsminderung bei Betrieben der Land- und Forstwirtschaft gibt es die Möglichkeit für Vermieter bebauter Grundstücke, einen Erlass auf die Grundsteuer in Höhe von 25 % zu erhalten, wenn der normale Rohertrag um mehr als 50 % für das betreffende Jahr gemindert war bzw. 50 %, wenn eine vollständige Minderung um 100 % eingetreten ist. Dieser Ausfall kann auf Leerstand zurückzuführen sein oder auf Zahlungsausfall und betrifft sowohl Wohn- als auch gewerbliche Vermietung.
Voraussetzung für einen Erlass ist, dass der Leerstand oder Mietausfall nicht vom Vermieter selbst verschuldet war. Im Fall einer Unbewohnbarkeit aufgrund höherer Gewalt wie z.B. durch Hochwasserschäden liegt kein Eigenverschulden vor. Anders sieht es hingegen bei selbst herbeigeführtem Leerstand aufgrund von Modernisierungen und Renovierungen aus oder wenn der Vermieter keine ausreichenden Vermietungsbemühungen unternommen hat.
Hierfür ist das Inserieren in regionalen Zeitungen und Internetportalen erforderlich und ggf. die Beauftragung eines Maklerunternehmens. Bei gewerblichen Vermietungsobjekten ist zusätzlich das Inserieren in überregionalen Zeitungen und Portalen nachzuweisen. So hat es das Verwaltungsgericht Koblenz in seinem Urteil vom 17.10.2023 entschieden.
Sowohl die Höhe des Mietausfalls als auch der Nachweis der Vermietungsbemühungen ist der zuständigen Behörde zu belegen. Diese Nachweise können allerdings auch noch nach Ablauf der Antragsfrist eingereicht werden.
Über die genauen Voraussetzungen für die Inanspruchnahme eines Grundsteuererlasses informiert der Steuerberater. -
Keine verdeckte Gewinnausschüttung bei bloßer Nutzungsmöglichkeit einer Immobilie
Der Bundesfinanzhof (BFH) hatte neben anderen Fragestellungen darüber zu befinden, ob die reine Möglichkeit der privaten Nutzung einer betrieblichen Immobilie durch den Gesellschafter einer (eigenen) Kapitalgesellschaft bei diesem eine verdeckte Gewinnausschüttung (vGA) darstellt.
Der Gesellschafter und seine Frau hatten die ausländische Immobilie zunächst gegen Mietzahlung bewohnt, zogen dann zurück nach Deutschland und stellten die Mietzahlungen ein. Die Immobilie wurde in der Folgezeit unstreitig einige Male von dem Gesellschafter ohne eine Nutzungsvereinbarung oder Zahlung genutzt, nach Darstellung des Gesellschafters jedoch, um die Immobilie für den Verkauf vorzubereiten. Das Finanzamt (FA) rechnete dem Gesellschafter gleichwohl eine orts- und objektangemessene Miete als fiktive Einkünfte aus Kapitalvermögen zu. Das erstinstanzliche Hessische Finanzgericht (FG) schloss sich der Auffassung des FA an.
Der BFH hat die Revision des Gesellschafters gegen die Entscheidung des FG für begründet erachtet, das Verfahren aber an das FG zurückverwiesen.
Der Kläger hatte gelegentlich kurze Besuche in der Immobilie zum Zwecke des Verkaufs bzw. Vorbereitung für den Verkauf eingeräumt. Die unentgeltliche oder verbilligte Überlassung eines betrieblichen Wirtschaftsgutes zu privaten Zwecken des Gesellschafters durch die Gesellschaft kann demnach eine verdeckte Gewinnausschüttung darstellen, auch wenn es keine Nutzungsvereinbarung gibt oder gar ein ausdrückliches Nutzungsverbot. Im zu entscheidenden Fall hatte das FG allerdings keine hinreichenden Sachverhaltsfeststellungen getroffen, ob tatsächlich eine private oder betrieblich veranlasste Nutzung vorlag. Vorbereitung für den Verkauf würde eine betriebliche Veranlassung darstellen, sodass keine vGA vorliegen würde. -
Verkürzung der handels- und steuerrechtlichen Aufbewahrungsfristen für Buchungsbelege
Die Aufbewahrungsfrist beginnt mit Schluss des Kalenderjahres, in dem die letzte Eintragung in das Buch erfolgt, das Inventar, die Eröffnungsbilanz, der Jahresabschluss oder Lagebericht aufgestellt, Handels- oder Geschäftsbriefe empfangen bzw. abgesandt oder der Buchungsbeleg entstanden ist.
Im Einzelnen können nachfolgend aufgezeigte Unterlagen nach dem 31.12.2024 vernichtet werden:- Aufbewahrungsfrist 8 Jahre (ab 1.1.2025; bis 31.12.2024,
falls 10 Jahre noch nicht abgelaufen sind)*:
Rechnungen und Buchungsbelege - Aufbewahrungsfrist 10 Jahre (wie bisher)*:
Bücher, Inventare, Bilanzen, Offene-Posten-Buchführung – d.h. Bücher mit Eintragungen vor dem 1.1.2015, Bilanzen und Inventare, die vor dem 1.1.2015 aufgestellt sind, sowie Belege mit Buchfunktion. - Aufbewahrungsfrist 6 Jahre*:
Empfangene Handels- und Geschäftsbriefe sowie Kopien von abgesandten Handels- und Geschäftsbriefen, sonstige Unterlagen – d.h. Unterlagen und Lohnkonten, die vor dem 1.1.2019 entstanden sind.
Bilanzielle Rückstellungen für die Aufbewahrung von Unterlagen sind bei kürzeren Aufbewahrungsfristen in der Regel zu reduzieren.
* Dies gilt nicht, soweit Bescheide noch nicht bestandskräftig sind bzw. Rechtsbehelfs- oder Klageverfahren anhängig sind oder eine Außenprüfung angekündigt wurde.
Bitte unbedingt beachten: Es sollten jedoch keine Unterlagen ohne Rücksprache mit dem Steuerberater vernichtet werden. - Aufbewahrungsfrist 8 Jahre (ab 1.1.2025; bis 31.12.2024,
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Neue Entscheidungen des BFH zur Erbschaftsteuer
Der Bundesfinanzhof (BFH) hatte in den letzten Monaten mehrere Verfahren mit Bezug zum Erbschaftsteuerrecht zu entscheiden.
In einem Verfahren ging es um Leistungen aus einer Sterbegeldversicherung, die der Erblasser bereits zu Lebzeiten an ein Bestattungsunternehmen abgetreten hatte und die Frage, ob diese den Nachlasswert erhöht, was sich ggf. steuererhöhend auswirken kann. Hieran schloss sich auch die Frage, ob dann die konkrete Höhe der Bestattungskosten oder lediglich die Erbfallkostenpauschale von zu diesem Zeitpunkt noch 10.300 € vom Nachlass in Abzug zu bringen sei.
Der BFH hat zwar das Verfahren zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das erstinstanzliche Finanzgericht (FG) zurückverwiesen, da noch notwendige Sachverhaltsfeststellungen zu tätigen waren. Er hat aber deutlich gemacht, dass zwar die Zahlung an das Bestattungsunternehmen nicht zum Nachlass gehöre, aber ein gleichwertiger Sachleistungsanspruch des Erblassers gegenüber dem Bestattungsunternehmen auf den Erben übergehe, sodass der Nachlass um diesen Betrag zu erhöhen sei. Daher dürfe auch nicht nur die Erbfallkostenpauschale in Abzug gebracht werden, sondern die gesamten Bestattungskosten, wobei dieser Betrag bei mehreren Erben nur einmal gewährt werde. Gleiches gilt auch, wenn der Erbe einen direkten Zahlungsanspruch gegenüber dem Versicherungsunternehmen hat.
In einem anderen Fall hatte der BFH darüber zu befinden, ob für den Fall, dass mehrere Erben oder Vermächtnisnehmer nach dem Tod des Erblassers vorhanden sind und jedem konkrete Gegenstände und/oder Geldbeträge zugewendet werden, die Nachlassregelungskosten als den Nachlass und somit die Erbschaftsteuer mindernde Position zu bewerten sind. Die Finanzbehörde wie auch das erstinstanzliche FG verweigerten die Anerkennung. Hierzu gehörten auch weitere Mietkosten für die Unterbringung des Nachlasses und Sachverständigenkosten für einen Kunstexperten.
Der BFH schloss sich der Auffassung der Kläger an, dass diese Kosten notwendig und berücksichtigungsfähig waren, da Nachlassgegenstände teilweise erst veräußert werden mussten, um die Anordnungen des Erblassers zu erfüllen. Somit waren auch Unterbringungs- und Sachverständigenkosten umfasst. Diese minderten den Nachlass und somit die Höhe der Erbschaftsteuer.
In einem dritten Fall hatte der BFH über die Höhe der Erbschaftsteuerfreibeträge von Verwandten zu entscheiden. Konkret ging es darum, dass das Kind des Erblassers nach dem Gesetz einen Steuerfreibetrag in Höhe von 400.000 € hat, während die Höhe des Freibetrags eines Enkelkindes davon abhängt, ob dessen erbberechtigter Elternteil zum Zeitpunkt des Todes des Großelternteils bereits vorverstorben ist, dann wäre der Freibetrag ebenfalls 400.000 €. Hier war dieses nicht so, der Elternteil hatte vor Eintritt des Erbfalls mit notarieller Urkunde einen Erb- und Pflichtteilsverzicht erklärt. Das Finanzamt und das erstinstanzliche Gericht gestanden dem Enkelkind nur einen steuerlichen Freibetrag von 200.000 € zu, da der Elternteil noch lebte, wenn dieser aufgrund des Verzichts auch zu behandeln war, als wäre er in der Erbfolge nicht mehr vorhanden.
Der BFH schloss sich der Auffassung des Finanzamtes und des FG an. Im Gesetz sei ausdrücklich geregelt, dass der höhere Freibetrag nur zu gewähren sei, wenn die Elterngeneration tatsächlich verstorben sei. Eine Todesfiktion durch Erbverzicht habe diese Wirkung ausdrücklich nicht.
Hinweis: Durch das Jahressteuergesetz 2024 wurde die Erbfallkostenpauschale für Erwerbe ab dem 1.1.2025 von 10.300 € auf 15.000 € erhöht. Weiterhin können Erben bei beschränkter Steuerpflicht nun auch Nachlassverbindlichkeiten hinsichtlich des Anteils geltend machen, der auf Vermögen entfällt, welches der deutschen Erbschaftsteuer unterliegt.