Themen aus dem Steuerrecht
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Anpassung der Beiträge und Beitragsbemessungsgrenzen in der Sozialversicherung ab 1.1.2025
Ab 1.1.2025 gilt für die allgemeine gesetzliche Rentenversicherung eine höhere Beitragsbemessungsgrenze (BBG), erstmals einheitlich für die ost- und westdeutschen Bundesländer, und zwar 8.050 € im Monat. Bis 31.12.2024 betrug die BBG 7.450 € (Ost) bzw. 7.550 € (West). In der knappschaftlichen Rentenversicherung steigt die BBG von 9.300 € auf 9.900 € im Monat.
Die BBG ist der Höchstbetrag, bis zu dem Arbeitseinkommen bei Berechnung der Rentenversicherungsbeiträge berücksichtigt wird, darüber hinaus müssen keine Beiträge abgeführt werden. Auch für die gesetzliche Kranken- und Pflegeversicherung wird die BBG zum 1.1.2025 angehoben, und zwar von 5.175 € im Monat auf 5.512,50 €. Damit einher geht auch die Anhebung der sog. Pflichtversicherungsgrenze von 69.300 € im Jahr auf 73.800 €. Wer ein höheres Jahreseinkommen erzielt, kann sich privat krankenversichern oder freiwillig in der gesetzlichen Krankenversicherung. Der Grund für den Anstieg der BBG ist, dass diese zeitversetzt an die Einkommensentwicklung anzupassen ist. Damit steigen für gesetzlich Versicherte und deren Arbeitgeber im oberen Einkommensbereich die Beiträge ohne Erhöhung der Beitragssätze.
Auch die Beiträge zur gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung werden wegen eines weiter steigenden Defizits zum 1.1.2025 erhöht. Die Höhe des Beitrags setzt sich aus dem gleichen allgemeinen Beitragssatz (2024: 14,6 %) und dem kassenindividuellen Zusatzbeitrag zusammen (Durchschnittssatz 2024: 1,7 %). Der allgemeine Beitragssatz bleibt auch 2025 bei 14,6 %, der Durchschnittssatz des kassenindividuellen Zusatzbeitrags wurde für 2025 auf 2,5 % um 0,8 % angehoben. In welcher Höhe die jeweiligen Krankenkassen den Zusatzbeitrag tatsächlich erheben werden, entscheiden diese in der zweiten Dezemberhälfte. Zum Redaktionsschluss lagen nur einige Entscheidungen vor.
Der Beitrag in der Pflegeversicherung steigt um 0,2 % auf 3,6 %. Die Zu- und Abschläge für Kinderlose bzw. Beschäftigte mit Kindern bleiben wie gehabt.
Die Beiträge zur gesetzlichen Renten- und Arbeitslosenversicherung bleiben 2025 mit 18,6 % bzw. 2,6 % unverändert. Die umlagefinanzierte Künstlersozialabgabe für Unternehmer und Verwerter liegt auch 2025 bei 5 %, der Beitragssatz für die Künstler und Publizisten entspricht dem der Deutschen Rentenversicherung Bund, die Versicherten zahlen nur den halben Beitragssatz.
Die Höhe der ausschließlich vom Arbeitgeber zu zahlenden Umlagen für Erstattungen bei Arbeitsunfähigkeit, Mutterschaft und Insolvenz (U1 - U3) bzw. mögliche Änderungen der Umlagehöhen lagen bis Redaktionsschluss noch nicht vor. -
Deutliche Gebührenerhöhung für gerichtliche Registereintragungen geplant
Die Eintragungsgebühren ins Handels-, Genossenschafts-, Gesellschafts- und Partnerschaftsregister sollen aufgrund deutlich gestiegener Sach- und Personalkosten bei den Registergerichten um 50 % erhöht werden.
Angesichts der angespannten Haushaltslage der Bundesländer soll eine weitgehende Refinanzierung des Aufwands der Registergerichte durch die Gebühreneinnahmen erfolgen. So sieht es der Referentenentwurf des Bundesministeriums der Justiz (BMJ) vor. Eine Übersicht der bisherigen und geplanten Gebühren findet sich auf der Homepage des BMJ.
Die Gebührenerhöhung soll zum 1. des Folgemonats nach Verkündung der Verordnungsänderung in Kraft treten. Bis zum 30.8.2024 hatten betroffene Verbände noch die Möglichkeit der Stellungnahme zum Entwurf. Auch der Bundesrat muss zustimmen.
Ohnehin notwendige Neu- oder Änderungseintragungen können Unternehmen daher in Zusammenarbeit mit ihrem Notariat durchaus zeitlich forcieren. -
Inflationsausgleichsprämie noch bis zum 31.12.2024 steuer- und sozialversicherungsfrei
Die sog. Inflationsausgleichsprämie ist Teil des dritten Entlastungspakets aus dem Jahr 2022. Durch die Einführung haben Arbeitgeber die Möglichkeit, ihren Arbeitnehmern zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn weitere Zahlungen oder Sachbezüge bis zu einer Gesamthöhe von 3.000 € zukommen zu lassen. Aus der Gewährung muss deutlich werden, dass es sich um die Inflationsausgleichsprämie handelt. Dieser Betrag ist steuer- und sozialversicherungsfrei.
Eine Pflicht zur Zahlung bzw. Gewährung gibt es für den Arbeitgeber jedoch nicht. Die Prämie kann auch in Teilbeträgen gezahlt werden. Die Höhe kann der Arbeitgeber wählen.
Bei einkommensabhängigen Sozialleistungen werden erhaltene Prämienzahlungen nicht leistungskürzend angerechnet, wie es z.B. bei Weihnachts- oder Urlaubsgeld der Fall ist.
Auch, wenn es seitens der Arbeitnehmerschaft keinen rechtlichen Anspruch auf die Prämie gibt, bedeutet dies umgekehrt gleichwohl, dass der Gleichbehandlungsgrundsatz einzuhalten ist, wenn sie gewährt wird. Der Gleichbehandlungsgrundsatz ist gewahrt, wenn Gleiches gleich und Ungleiches ungleich behandelt wird. Der Arbeitgeber ist z.B. berechtigt, den Arbeitnehmern mit einem geringeren Monatsverdienst eine höhere Prämie zu zahlen als den Mitarbeitern mit einem höheren Monatsverdienst.
Gibt es einen Betriebsrat im Unternehmen, besteht ein Mitbestimmungsrecht bei der Verteilung der Inflationsausgleichsprämie.
Der Begünstigungszeitraum läuft noch bis zum 31.12.2024.
Achtung: Der Bundesgerichtshof hat am 25.4.2024 beschlossen, dass die Inflationsausgleichsprämie Arbeitseinkommen darstellt, welches grundsätzlich im Rahmen der gesetzlichen Grenzen pfändbar ist, da der Gesetzgeber die Inflationsausgleichsprämie ausdrücklich nicht für unpfändbar erklärt hat, sie auch keine Erschwerniszulage darstellt und auch keine Zweckbindung hat. -
Gefälschte Steuerbescheide per Post im Umlauf
In Niedersachsen warnen Polizei und Finanzämter vor gefälschten Steuerbescheiden, die per Briefpost an Bürger verschickt werden. Betrüger versuchen mit täuschend echt aussehenden Schreiben, Geld von potenziellen Opfern zu erbeuten. So wurden beispielsweise Briefe versendet, die angeblich vom nicht existierenden Finanzamt Bad Salzdetfurth stammen und zur Zahlung von 762,53 Euro auf ein Konto bei der Sparkasse Weser-Elbe auffordern. Betroffene sollten die Schreiben genau prüfen: Stimmen Steuernummer und persönliche Daten? Existiert das angegebene Finanzamt? Im Zweifel sollte man keine Zahlung leisten und das zuständige Finanzamt oder die Polizei kontaktieren. Wer bereits gezahlt hat, sollte umgehend seine Bank informieren. Für ausführliche Informationen besuchen Sie bitte die Webseite des LKA Niedersachsen: Gefälschter Steuerbescheid per Briefpost.
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Zufluss von Tantiemen beim GmbH-Gesellschafter-Geschäftsführer
Es gilt der Grundsatz, dass Tantiemen mit ihrem Zufluss zu besteuern sind. Zugeflossen sind diese üblicherweise, wenn sie bar ausgezahlt oder unbar auf einem Bankkonto des Empfängers gutgeschrieben wurden. Sofern die Tantieme jedoch einem beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH zusteht, kann der Zufluss der Tantieme auch bereits fiktiv bei Fälligkeit erfolgen, und zwar durch Feststellung des entsprechenden Jahresabschlusses der Gesellschaft, in dem die Tantiemeforderung des Gesellschafter-Geschäftsführers als Verbindlichkeit im Abschluss ausgewiesen wird.
Verzichtet der Gesellschafter-Geschäftsführer auf die Tantieme, kann es sich um eine verdeckte Einlage handeln.
Eine Fälligkeit der Tantieme ist hingegen nicht gegeben, wenn diese im festgestellten Jahresabschluss nicht als Verbindlichkeit abgebildet ist. Dies gilt auch dann, wenn diese Vorgehensweise den Grundsätzen ordnungsgemäßer Buchführung widerspricht. Hierauf kommt es für die Fälligkeit und damit die Besteuerung der Tantieme beim Gesellschafter-Geschäftsführer nicht an. So sieht es mittlerweile der Bundesfinanzhof (BFH) entgegen der Auffassung der Finanzverwaltung.
Der BFH hat ein entsprechendes Verfahren nach dieser Feststellung an das Finanzgericht (FG) zurückverwiesen, da bislang keine Feststellungen getroffen worden waren, warum die Passivierung der Tantieme als Verbindlichkeit im Jahresabschluss unterblieben war. Dies kann verschiedene Gründe haben, die dann jeweils unterschiedlich zu bewerten sein könnten. Das Ergebnis des 2. Rechtsganges beim FG ist daher abzuwarten.
Das Bundesfinanzministerium hat sein BMF-Schreiben bislang nicht an die aktuelle Rechtssicht des BFH angepasst. Betroffene sollten sich daher steuerlich beraten lassen.