Themen aus dem Steuerrecht

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    Wegfall der „Fünftelregelung“ – was dies für Arbeitgeber und Arbeitnehmer bedeutet

    Im Rahmen des sog. Wachstumschancengesetzes wurde als Maßnahme des Bürokratieabbaus für Unternehmen auch der Wegfall der sog. „Fünftelregelung“ beschlossen.

    Bisher waren besondere Arbeitslöhne, die z.B. für mehrere Jahre geballt in einem Betrag abgerechnet wurden oder zu zahlende Abfindungen bereits im Rahmen der Durchführung des Lohnsteuerabzugsverfahrens von einer Tarifermäßigung begünstigt. Der Arbeitnehmer bekam also netto mehr ausgezahlt als ihm nach seinen Lohnsteuerabzugsmerkmalen eigentlich für den Monat der Abrechnung zustünde. Der Arbeitnehmer war in einem solchen Fall jedoch verpflichtet, eine Einkommensteuererklärung für das Jahr abzugeben. In der Lohnsteuerbescheinigung waren solche Beträge gesondert ausgewiesen und dies wird auch künftig so bleiben.

    Diese Tarifermäßigung im Lohnsteuerabzugsverfahren durchzuführen entfällt ab dem Veranlagungsjahr 2025 für Arbeitgeber. Das bedeutet, dass Arbeitnehmer in den vorgenannten Konstellationen zukünftig einen höheren steuerlichen Abzug haben werden. Sie können sich aber zuviel gezahlte Lohnsteuer im Rahmen der einkommensteuerlichen Veranlagung durch Abgabe einer Einkommensteuererklärung vom Finanzamt zurückholen.

    Achtung: Arbeitnehmer müssen künftig also von sich aus tätig werden. Ansonsten kann viel Geld beim Finanzamt verbleiben, welches dem Arbeitnehmer zusteht. Hierauf sollten Arbeitgeber ihre Arbeitnehmer hinweisen. Vor der Vereinbarung von Abfindungen sollte künftig nicht nur rechtlicher, sondern auch steuerlicher Rat eingeholt werden.

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    Das Vierte Bürokratieentlastungsgesetz soll kommen – die Kernpunkte

    Das Bundeskabinett hat am 13.3.2024 den Regierungsentwurf für ein Viertes Bürokratieentlastungsgesetz beschlossen. Der Zeitpunkt der Verabschiedung im Bundestag sowie die Zustimmung des Bundesrates sind noch offen.

    In Planung sind eine Reihe von Maßnahmen, deren Schwerpunkte folgenden Bereichen zuzuordnen sind, wobei hier auf zwei exemplarisch eingegangen werden soll:

    •    Verkürzung der Aufbewahrungsfristen für Buchungsbelege im Handels- und Steuerrecht
    •    verschiedene Maßnahmen zur Förderung des digitalen Wandels

    Änderungen mit steuerlichem Bezug soll es – ohne Anspruch auf Vollständigkeit – wie folgt geben:

    Die derzeit noch geltende Aufbewahrungsfrist für Buchungsbelege von 10 Jahren soll auf 8 Jahre verkürzt werden. Die umsatzsteuerliche Frist zur Aufbewahrung von Rechnungen wird ebenfalls auf 8 Jahre angepasst. Es ist damit zu rechnen, dass die Regelungen am Tag nach der Verkündung des Gesetzes in Kraft treten, wobei die Verkürzung analog zum Wachstumschancengesetz nur für Neufälle gelten wird und nicht für bereits bestehende Aufbewahrungsfristen.

    Achtung: In vielen Einzelfällen können trotzdem längere Aufbewahrungsfristen gelten, z.B. bei vorläufiger Steuerfestsetzung, einer begonnenen Außenprüfung oder steuerstraf- und bußgeldrechtlichen Ermittlungen, von denen der Betroffene Kenntnis hat. Hieran wird sich nach derzeitigem Sachstand nichts ändern. Die Vernichtung von Buchungsbelegen und sonstigen Unterlagen im geschäftlichen Verkehr sollte nur nach Rücksprache mit dem steuerlichen Berater erfolgen.

    Dem digitalen Wandel soll dadurch Rechnung getragen werden, dass dort, wo bislang das Schriftformerfordernis gilt (eigenhändige Unterschrift), künftig die Textform (E-Mail etc.) ausreichen soll. Änderungen dazu soll es im Gewerbevertragsmietrecht, Vereinsrecht, Wirtschafts- und Gesellschaftsrecht sowie im Berufsrecht der rechts- und steuerberatenden Berufe geben. Diese Aufzählung ist nicht abschließend.

    Für Unternehmen mit einer Umsatzsteuerschuld von über 9.000 € pro Jahr (bislang 7.500 € pro Jahr) soll sich der Voranmeldungszeitraum für die Umsatzsteuervoranmeldung von quartalsweise auf monatlich ändern und ab dem auf die Verkündung folgenden Quartal gelten.

    Für Wiederverkäufer, welche die Differenzbesteuerung anwenden (Versteuerung der Differenz zwischen Einkaufs- und Verkaufspreis), ist eine Anhebung der Bagatellgrenze auf 750 € geplant (bislang 500 €).

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    Public Viewing zur Fußball-Europameisterschaft 2024

    Für die Zeit der Fußball-Europameisterschaft 2024 (14.6.–14.7.) hat das Bundeskabinett eine Verordnung beschlossen, die ermöglicht, ausnahmsweise den nächtlichen Lärmschutz zu lockern. Damit wird der Spielraum auf kommunaler Ebene erweitert, Public Viewing auch für die Spiele zuzulassen, die um 21 Uhr angepfiffen werden. Die Verordnung tritt am Tag nach der Verkündigung im Bundesgesetzblatt in Kraft und wird bis zum 31.7.2024 gelten.

    Im konkreten Fall entscheiden die Kommunen über die Genehmigung. Es gilt jedoch zu beachten, dass die Verordnung nur öffentliche Veranstaltungen erfasst.

    Anmerkung: Verläuft das Public Viewing im Rahmen einer privaten Veranstaltung (z.B. auf der Terrasse), gelten die Immissionsschutzvorschriften der Länder.

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    Wachstumschancengesetz – ein kurzer Überblick

    Das sog. Wachstumschancengesetz (WCG) ist am 28.3.2024 in Kraft getreten. Die Änderungen gelten größtenteils rückwirkend ab 2023 bzw. zum 1.1.2024, in Teilen aber auch erst ab 1.1.2025 oder später. Einige Steuerentlastungen sind zeitlich befristet. Die beschlossenen Maßnahmen betreffen vor allem Unternehmen und Investoren, aber auch Arbeitnehmer und Rentner.

    Über gestrichene Maßnahmen und geringere Erhöhungen als zunächst angedacht wurde bereits berichtet. Hieran hat sich nichts geändert. Die Aussagen bleiben daher aktuell. Neben der Einführung der E-Rechnung für Unternehmen im B2B-Bereich nachfolgend ein kurzer Überblick über weitere wichtige Änderungen:

    • Unternehmen können ab 1.1.2024 Geschenke für Geschäftspartner bis zu 50 € als gewinnmindernde Betriebsausgabe absetzen.

    • Der berücksichtigungsfähige Bruttolistenpreis für elektrische Dienstwagen wurde auf 70.000 €
      erhöht.

    • Die bereits ausgelaufene Befristung der degressiven AfA auf bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens wurde für Anschaffungen zwischen dem 1.4.2024 und 31.12.2024 wieder eingeführt, max. jedoch den zweifachen Wert der linearen AfA bzw. 20 %.

    • Kleinunternehmer brauchen i.d.R. ab 2024 keine Umsatzsteuererklärung abzugeben.

    • Die Schwelle für die Abgabeverpflichtung einer Umsatzsteuervoranmeldung wird ab 2025 erhöht auf 2.000 €.

    • Die Möglichkeit zur Versteuerung nach vereinnahmten Entgelten wird ab 2024 auf 800.000 € erhöht.

    • Die Schwellenwerte zur Buchführungspflicht werden ebenfalls auf 800.000 € Umsatz bzw. 80.000 € Gewinn für Gewerbebetriebe sowie Land- und Forstwirtschaft für Wirtschaftsjahre nach dem 31.12.2023 angehoben.

    • Ferner gibt es Änderungen im Körperschaftsteuer- und Umwandlungssteuergesetz.

    Die Freigrenze für private Veräußerungsgeschäfte erhöht sich ab 2024 auf 1.000 € und der Pauschbetrag für Berufskraftfahrer auf 9 €/Tag. Die Rentenbesteuerung wird für neue Rentenjahrgänge um 0,5 % reduziert und der Altersentlastungsbetrag entsprechend angepasst. Bei Forschungs- und Entwicklungsvorhaben sind jetzt auch Investitionskosten förderfähig.

    Eine der kommenden Veröffentlichungen wird sich den Änderungen im Bereich der Erbschaftsteuer für beschränkt Steuerpflichtige widmen, ebenso wie dem digitalen Zuwendungsempfängerregister.

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    Bei unentgeltlicher Pflege Steuervorteil nutzen

    Eine Möglichkeit zur steuerlichen Entlastung bietet sich für Personen, die Verwandte ab Pflegegrad 2 in der eigenen oder deren Wohnung unentgeltlich pflegen. Diese Wohnung darf auch im EU-Ausland oder einem EWR-Staat liegen. Der Pflege-Pauschbetrag, kann als „außergewöhnliche Belastung“ in der Steuererklärung geltend gemacht werden. Dieser steht nicht nur Verwandten, sondern auch Ehepartnern, Freunden, Nachbarn zu und wird bei mehreren Pflegenden gleichmäßig und nicht nach Pflegeaufwand geteilt. Die Höhe des Pauschbetrags richtet sich dabei nach dem Pflegegrad:

    • Pflegegrad 2 – 600 €
    • Pflegegrad 3 – 1.100 €
    • Pflegegrad 4 und 5 – 1.800 € (gleichgestellt sind Schwerbehinderte mit Merkmal „H“ im Schwerbehindertenausweis).

    Für die Inanspruchnahme des Pauschbetrags bedarf es keiner Nachweise über Ausgaben. Auch die Inanspruchnahme von Pflegediensten reduziert den Anspruch auf den Pflege-Pauschbetrag nicht, sofern der eigene Anteil an der Pflege mindestens 10 Prozent beträgt. Eine wesentliche Bedingung für den Pauschbetrag ist, dass die pflegenden Personen keine Vergütung für ihre Pflegeleistung erhalten. Hierbei wird auch das Pflegegeld als Vergütung angesehen, mit Ausnahme für Eltern, die Pflegegeld für ihr Kind erhalten. Das Pflegegeld darf jedoch vereinnahmt werden, wenn hiervon Pflegedienste oder sonstige Aufwendungen des Pflegebedürftigen bezahlt werden.