Themen aus dem Steuerrecht

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    Kein Werbungskostenabzug für Prozesskosten zur Erlangung nachehelichen Unterhalts

    Die Zahlungen von Trennungs- oder nachehelichem Unterhalt an den dauernd getrennt lebenden oder geschiedenen Ehepartner können Sonderausgaben im Rahmen der Einkommensteuer darstellen. Voraussetzung dafür ist, dass der Zahlungsempfänger diesen Betrag in seiner Einkommensteuererklärung als sog. „sonstige Einkünfte“ versteuert. Hierzu muss der Zahlende den Sonderausgabenabzug beantragen und auch die Zustimmung des Zahlungsempfängers vorlegen, dass dieser die erhaltenen Unterhaltszahlungen als „sonstige Einkünfte“ versteuert.

    Der Bundesfinanzhof (BFH) hatte sich mit der Frage zu befassen, ob die einer Unterhaltsempfängerin entstandenen Prozesskosten für die Durchführung eines Klageverfahrens auf Erhalt bzw. Erhöhung der Unterhaltszahlung gegen ihren geschiedenen Ehemann Werbungskosten darstellen können. Dies hatte das zuständige Finanzgericht in erster Instanz so entschieden.

    Mit Urteil vom 18.10.2023 hat der BFH die Abziehbarkeit der Prozesskosten als Werbungskosten abgelehnt und das Verfahren an das Finanzgericht zwecks Entscheidung zurückverwiesen. Dieses hat nun zu prüfen, ob zumindest die Voraussetzungen für die Abzugsfähigkeit der Prozesskosten als „außergewöhnliche Belastung“ im Rahmen der Einkommensbesteuerung vorliegen.

    Die Ablehnung des Werbungskostenabzugs bei Prozesskosten begründete der BFH damit, dass keine unmittelbare Verbindung zwischen Unterhaltszahlungen als „sonstige Einkünfte“ und den entstandenen Prozesskosten besteht. Vielmehr muss der Zahlende erst einmal den Willen des Sonderausgabenabzugs im Rahmen der Einkommensteuererklärung haben und der Zahlungsempfänger dann auch noch zustimmen. Selbst, wenn der Zahlungsempfänger bereits im Voraus für mehrere Jahre zugestimmt hat, ändert sich an der Betrachtungsweise wegen des erforderlichen Antrags des Zahlenden nichts.

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    Wachstumschancengesetz – ein kurzer Überblick

    Das sog. Wachstumschancengesetz (WCG) ist am 28.3.2024 in Kraft getreten. Die Änderungen gelten größtenteils rückwirkend ab 2023 bzw. zum 1.1.2024, in Teilen aber auch erst ab 1.1.2025 oder später. Einige Steuerentlastungen sind zeitlich befristet. Die beschlossenen Maßnahmen betreffen vor allem Unternehmen und Investoren, aber auch Arbeitnehmer und Rentner.

    Über gestrichene Maßnahmen und geringere Erhöhungen als zunächst angedacht wurde bereits berichtet. Hieran hat sich nichts geändert. Die Aussagen bleiben daher aktuell. Neben der Einführung der E-Rechnung für Unternehmen im B2B-Bereich nachfolgend ein kurzer Überblick über weitere wichtige Änderungen:

    • Unternehmen können ab 1.1.2024 Geschenke für Geschäftspartner bis zu 50 € als gewinnmindernde Betriebsausgabe absetzen.

    • Der berücksichtigungsfähige Bruttolistenpreis für elektrische Dienstwagen wurde auf 70.000 €
      erhöht.

    • Die bereits ausgelaufene Befristung der degressiven AfA auf bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens wurde für Anschaffungen zwischen dem 1.4.2024 und 31.12.2024 wieder eingeführt, max. jedoch den zweifachen Wert der linearen AfA bzw. 20 %.

    • Kleinunternehmer brauchen i.d.R. ab 2024 keine Umsatzsteuererklärung abzugeben.

    • Die Schwelle für die Abgabeverpflichtung einer Umsatzsteuervoranmeldung wird ab 2025 erhöht auf 2.000 €.

    • Die Möglichkeit zur Versteuerung nach vereinnahmten Entgelten wird ab 2024 auf 800.000 € erhöht.

    • Die Schwellenwerte zur Buchführungspflicht werden ebenfalls auf 800.000 € Umsatz bzw. 80.000 € Gewinn für Gewerbebetriebe sowie Land- und Forstwirtschaft für Wirtschaftsjahre nach dem 31.12.2023 angehoben.

    • Ferner gibt es Änderungen im Körperschaftsteuer- und Umwandlungssteuergesetz.

    Die Freigrenze für private Veräußerungsgeschäfte erhöht sich ab 2024 auf 1.000 € und der Pauschbetrag für Berufskraftfahrer auf 9 €/Tag. Die Rentenbesteuerung wird für neue Rentenjahrgänge um 0,5 % reduziert und der Altersentlastungsbetrag entsprechend angepasst. Bei Forschungs- und Entwicklungsvorhaben sind jetzt auch Investitionskosten förderfähig.

    Eine der kommenden Veröffentlichungen wird sich den Änderungen im Bereich der Erbschaftsteuer für beschränkt Steuerpflichtige widmen, ebenso wie dem digitalen Zuwendungsempfängerregister.

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    Bei unentgeltlicher Pflege Steuervorteil nutzen

    Eine Möglichkeit zur steuerlichen Entlastung bietet sich für Personen, die Verwandte ab Pflegegrad 2 in der eigenen oder deren Wohnung unentgeltlich pflegen. Diese Wohnung darf auch im EU-Ausland oder einem EWR-Staat liegen. Der Pflege-Pauschbetrag, kann als „außergewöhnliche Belastung“ in der Steuererklärung geltend gemacht werden. Dieser steht nicht nur Verwandten, sondern auch Ehepartnern, Freunden, Nachbarn zu und wird bei mehreren Pflegenden gleichmäßig und nicht nach Pflegeaufwand geteilt. Die Höhe des Pauschbetrags richtet sich dabei nach dem Pflegegrad:

    • Pflegegrad 2 – 600 €
    • Pflegegrad 3 – 1.100 €
    • Pflegegrad 4 und 5 – 1.800 € (gleichgestellt sind Schwerbehinderte mit Merkmal „H“ im Schwerbehindertenausweis).

    Für die Inanspruchnahme des Pauschbetrags bedarf es keiner Nachweise über Ausgaben. Auch die Inanspruchnahme von Pflegediensten reduziert den Anspruch auf den Pflege-Pauschbetrag nicht, sofern der eigene Anteil an der Pflege mindestens 10 Prozent beträgt. Eine wesentliche Bedingung für den Pauschbetrag ist, dass die pflegenden Personen keine Vergütung für ihre Pflegeleistung erhalten. Hierbei wird auch das Pflegegeld als Vergütung angesehen, mit Ausnahme für Eltern, die Pflegegeld für ihr Kind erhalten. Das Pflegegeld darf jedoch vereinnahmt werden, wenn hiervon Pflegedienste oder sonstige Aufwendungen des Pflegebedürftigen bezahlt werden.

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    Immobilienverkauf ist privates Veräußerungsgeschäft, wenn ein Eigentümer bei Trennung auszieht

    Gewinne aus Immobilienverkäufen, die innerhalb von zehn Jahren nach dem Erwerb erfolgen, unterliegen als sog. private Veräußerungsgeschäfte der Besteuerung. Dies soll Spekulationsgeschäfte am Immobilienmarkt eindämmen. Wird eine Immobilie im Eigentum des Veräußernden jedoch durchgehend oder zumindest im Jahr des Verkaufs und den beiden vorhergehenden Jahren zu eigenen Wohnzwecken genutzt, bleibt der Verkauf steuerfrei.

    Mit Urteil vom 14.11.2023 (IX R 10/22), nimmt der Bundesfinanzhof (BFH) nun Stellung zu der Frage, ob Eigennutzung auch dann vorliegt, wenn nur der geschiedene Ehepartner und gemeinsame unterhaltsberechtigte Kinder des Immobilieneigentümers das betreffende Haus bewohnen und somit eine Steuerbefreiung rechtfertigen.

    Im zu entscheidenden Fall übernahm ein geschiedener Mann bei der Scheidung von seiner Frau deren Anteil an der Immobilie gegen Geldzahlung und Übernahme der Verbindlichkeiten. In dieser Immobilie hatten die Eheleute mit den gemeinsamen minderjährigen Kindern während der Ehe gelebt. Der Mann war im Zuge der Trennung ausgezogen, die Kinder und die Frau blieben im Haus wohnen. Vier Jahre nach seinem Auszug verkaufte er die Immobilie, nachdem auch die Kinder und die Ex-Frau ausgezogen waren.

    Der Verkauf der Immobilie erfolgte mit Gewinn, für den das Finanzamt bezogen auf die Eigentumshälfte, die der Ehemann von seiner Ex-Frau erworben hat, Einkommensteuer festsetzte. Der Ehemann vertrat die Auffassung, dass der Gewinn steuerfrei sei, da die Immobilie von seinen Kindern genutzt wurde, was steuerlich gesehen einer Eigennutzung gleichkäme. Dass die geschiedene Frau dort ebenfalls lebte, sei steuerlich wegen der Kinder unerheblich. Der BFH stellte jedoch klar, dass eine Eigennutzung nur dann vorläge, wenn der Verkäufer die Immobilie selbst bewohnt habe. Die Nutzung durch unterhaltsberechtigte Kinder könne zwar als Eigennutzung angesehen werden, jedoch nicht, wenn die Immobilie zugleich von einem Dritten, in diesem Fall der geschiedenen Ehefrau, genutzt werde.  Der Verkauf der Immobilie ist daher ein privates Veräußerungsgeschäft und somit als steuerpflichtig anzusehen.

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    Einkommensteuer bei Verkauf von Immobilien aus Erbengemeinschaft

    Der Bundesfinanzhof (BFH) hat sich mit aktuellem Urteil (IX R 13/22) zu der Frage geäußert, ob der entgeltliche Erwerb eines Anteils an einer Erbengemeinschaft, zu der auch Grundbesitz gehört, und die zeitnahe Veräußerung des Grundstücks ein privates Veräußerungsgeschäft darstellen, mit der Folge, dass der daraus erzielte Überschuss als sonstige Einkünfte im Rahmen der Einkommensbesteuerung steuerpflichtig wird.

    Das Urteil betrifft Erben, die zu einer Erbengemeinschaft gehören und beabsichtigen, diese aufzulösen, indem sie die Anteile der anderen Miterben übernehmen und dafür eine Auszahlung leisten, um anschließend zeitnah Grundstücke oder Immobilien aus dem Nachlass zu verkaufen.

    Im konkreten Fall übernahm ein Erbe die Anteile der anderen Miterben an einer Erbengemeinschaft gegen entsprechende Ausgleichszahlung. In dieser Erbmasse befand sich auch Grundbesitz. Diesen verkaufte er weniger als drei Jahre nach Eintritt des Erbfalls und weniger als ein Jahr nach Übernahme als Alleineigentümer. Normalerweise wäre der Veräußerungsgewinn aus dem Grundbesitz innerhalb von zehn Jahren nach Anschaffung einkommensteuerpflichtig, sog. Spekulationsfrist. Dieser Meinung war auch das Finanzamt und berücksichtigte den Veräußerungsgewinn bei der Einkommensbesteuerung im Einklang mit der noch gültigen Weisung des Bundesfinanzministeriums in derartigen Fällen.

    Der BFH vertritt hierzu in Änderung seiner Rechtsprechung eine gegenteilige Auffassung. Der Kauf von Anteilen an einer Erbengemeinschaft ist nach seiner Auffassung nicht gleichzusetzen mit dem direkten Erwerb eines Grundstücks oder einer sonstigen Immobilie. Die Veräußerung des aus dem Nachlass stammenden Grundbesitzes bleibt daher einkommensteuerfrei, obwohl die Übernahme der Erbanteile innerhalb von 10 Jahren erfolgte.

    Der Grund dafür ist, dass das erworbene und das veräußerte Wirtschaftsgut identisch sein müssen. Dies ist nach Auffassung des BFH nicht der Fall, wenn Erbanteile gekauft werden und sodann ein Grundstück der Erbmasse veräußert wird. Der Betroffene hatte nämlich nicht für das Grundstück bezahlt, sondern für die Erbanteile. Da jeder Fall individuell gelagert ist, sollte steuerrechtlicher Rat eingeholt und die Entwicklung der Gesetzgebung beachtet werden.